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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 36/00   

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https://dejure.org/2003,23454
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 36/00 (https://dejure.org/2003,23454)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.07.2003 - L 1 RA 36/00 (https://dejure.org/2003,23454)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - L 1 RA 36/00 (https://dejure.org/2003,23454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Zuordnung innerhalb des Mehrstufenschemas; Zubilligung des Berufsschutzes; Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; Lösung vom ursprünglichen Beruf; Vorliegen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Zuordnung innerhalb des Mehrstufenschemas; Zubilligung des Berufsschutzes; Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; Lösung vom ursprünglichen Beruf; Vorliegen der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 36/00
    Dies beruht auf der Erwägung, dass vor Erfüllung der Wartezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, also noch gar kein Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente besteht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI: Erfüllung der allgemeinen Wartezeit; BSGE 57, 291; Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 17).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 36/00
    Ein Anspruch auf Rente wegen BU kann bereits deshalb nicht bejaht werden, weil die Klägerin in dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema der Angestelltenberufe beispielhaft BSGE 55, 45; 57, 291; 59, 249) nicht einmal der Gruppe der angelernten Angestellten zugeordnet werden kann.
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